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Statuten

STATUTEN DES VEREIN AKTION VIERVIERTEL:

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Aktion Vierviertel» bzw. «Aktion 4/4» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Zweck

Der Verein hat zum Zweck, die Demokratie in der Schweiz zu fördern, indem er daraufhin arbeitet, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz durch Erlangung des Bürgerrechts als vollwertig Mitglieder am politischen und gesellschaftlichen Leben partizipieren können.

Der Verein ist in allen Landesteilen der Schweiz und mehrsprachig aktiv.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über Zuwendungen und Erträge aller Art.

Die Generalversammlung legt die Höhe des Mitgliederbeitrags für natürliche und juristische Personen fest. Der Vorstand unterbreitet ihr dazu mindestens einen Vorschlag. Der Mitgliederbeitrag ist durch die Mitglieder jährlich zu entrichten.

4. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Sie hat dafür ein unterzeichnetes Vereinsmanifest einzureichen.

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand.

Der Verein führt ein Mitgliederregister.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt ist jederzeit per Ende Monat möglich und erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch eine Zweidrittelmehrheit der an der Sitzung anwesenden Vorstandmitglieder.

Juristische Personen können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand und c) die Revisionsstelle.

7. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen und überdies, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder beim Vorstand die Einberufung verlangt.

Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus bekanntgegeben. Jegliche Vorschläge für Traktanden, wie z.B. Wahlvorschläge, Anträge auf Statutenänderung oder auf Zusammenschluss mit anderen Vereinen sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Generalversammlung.

In der Generalversammlung entscheidet das einfache Mehr.

Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, der Zusammenschluss mit anderen Vereinen bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung

  • genehmigt das Protokoll der letzten Generalversammlung;
  • wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder des Vorstands für ein Jahr;
  • wählt die Revisionsstelle;
  • nimmt die Jahresrechnung der Revisionsstelle ab;
  • beschliesst über weitere Geschäfte, die vom Vorstand unterbreitet werden und traktandiert sind;
  • kann beschliessen, nicht traktandierte Geschäfte zu behandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen;
  • legt die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags fest;
  • beschliesst über Statutenänderung, Zusammenschluss mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins.
9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin oder einem Co-Präsidenten/einer Co-Präsidentin sowie mindestens einem weiteren Mitglied, wobei der Diversität der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist. Für die Mitglieder des Präsidiums besteht eine Beschränkung der Amtszeit auf 12 Jahre.

Der Vorstand des endenden Geschäftsjahrs bestimmt die Sitzzahl für den Vorstand des nächsten Geschäftsjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder verpflichten den Verein mit Kollektivunterschrift zu Zweien.

Im Vorstand entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

10. Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand:

  • vertritt den Verein nach aussen;
  • ist zuständig für die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich oder von Gesetzes wegen der Generalversammlung übertragen wurden;
  • kann Reglemente erlassen;
  • regelt die Finanzen des Vereins;
  • beruft die Generalversammlung ein und setzt deren Beschlüsse um;
  • wählt die Mitglieder des Beirates;
  • kann eine Geschäftsleitung oder andere Unterstützungsorgane einsetzen, deren Mitglieder und Leitung ernennen sowie ein Pflichtenheft für ihre Arbeit erlassen.

11. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen des Vereins, erstattet der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag bezüglich Abnahme der Jahresrechnung, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst.

12. Der Beirat

Der Beirat kann vom Vorstand bei der Ausarbeitung der thematischen Schwerpunkte sowie der Abwägung strategischer Entscheide konsultiert werden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand unter besonderer Berücksichtigung ihrer expliziten oder impliziten Unterstützung des Vereinszwecks ernannt.

13. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Den Mitgliedern des Vereins stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfolgt durch eine Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung abgegebenen Stimmen. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz mit einer vergleichbaren öffentlichen Zielsetzung zukommen und somit im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

15. Inkrafttreten der Statuten

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung am 30.01.2020 in Kraft.

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Für ein Grundrecht auf Einbürgerung

Vereinskonto: CHF 6248.4377.2001
IBAN CH86 0078 1624 8437 7200 1
BIC: KBSGCH22

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